Der Schutz des ungeborenen Lebens


ISBN 9783640398683
32 Seiten, Taschenbuch/Paperback
CHF 22.05
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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,3, Universität Erfurt, Veranstaltung: Grundfragen der verfassungs-, steuer- und sozialrechtlichen Stellung der Familie, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Schutz des ungeborenen Lebens kann in unterschiedlichen

Zusammenhängen von Bedeutung sein. Hier sollen drei Fallgruppen

unterschieden werden: Als erstes zu nennen ist die nicht- therapeutische

Abtreibung, die den Hauptteil des Referates in Anspruch nehmen wird.

Außerdem zu nennen ist der Fall, dass ein ungeborenes Kind gegen den Willen

der Mutter getötet wird. Einen solchen Sachverhalt hatte der EGMR zu

entscheiden, da eine im 6. Monat schwangere Frau bei einer Untersuchung ihr

Kind verlor. In einem solchen Fall, in dem kein Konflikt zwischen Mutter und

dem Ungeborenen vorliegt, spricht einiges dafür, das Recht des Ungeborenen

so zu konzipieren, wie das Lebensrecht bereits Geborener. Möglicherweise sei

das Leben des Ungeborenen jedoch auch über die Rechte der Mutter zu

schützen.

Außerdem zu nennen sind die Tatbestände, die innerhalb des

Embryonenschutzgesetzes genannt werden So macht sich derjenige nach §1

Abs. 1 Nr. 2 ESchG strafbar, der menschliche Embryonen zu

Forschungszwecken erzeugt. Ebenso soll verhindert werden, dass an bereits

vorhandenen Embryonen geforscht wird; außerdem verboten ist das so

genannte Klonen. Die Würde des Menschen hat in all diesen Fällen Vorrang

vor der Forschung. Der Staat ist von Verfassung wegen verpflichtet, die Würde

des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) zu

schützen. Diese objektive Wertentscheidung des Grundgesetzes setzt dem

Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen sowie der Freiheit der Forschung (Art.

5 Abs. 3 GG) Grenzen.

Allen drei Fallgruppen gemeinsam ist die Frage, wann der Mensch Mensch und

so zum Träger des grundrechtlichen Schutzes des Lebens und der

Menschenwürde wird. Neben dem Versuch der Beantwortung dieser Frage, mit

einem Blick auf das Grundrecht auf Leben und den Schutz der

Menschenwürde, soll auch die Entwicklung der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch bis zu der heute geltenden Regelung hier diskutiert

werden. Neben dieser weitestgehend herrschenden Meinung muss jedoch auch

das davon abweichende Konzept Horst Dreiers zur Sprache kommen, der von

einem gestuften vorgeburtlichen Lebensschutz spricht. Letztendlich soll ein

Gespräch in einer Schwangerschaftskonfiktberatungsstelle einen Blick in die

gängige Praxis der Beratung ermöglichen.
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