Das interne Kontrollsystem im Rahmen der Abschlussprüfung


ISBN 9783638947077
28 Seiten, Taschenbuch/Paperback
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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 2,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen (Steuern und Prüfungswesen), Veranstaltung: Wirtschaftsprüfung, Sprache: Deutsch, Abstract: Allgemeine Grundlagen Nach § 2 Abs. 1 WPO gehört es zu den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers, insbesondere Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen. 1 Die Jahresabschlussprüfung hat die Aufgabe festzustellen, ob die Buchführung und der Jahresabschluss dem Gesetz und ggf. der Satzung entsprechen und ob sie ein möglichst sicheres Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmung abgeben. 2 Diese Zielsetzung charakterisiert die Prüfung des Jahresabschlusses als eine umfassende Prüfung der Rechnungslegung. 3

Jahresabschlussprüfungen sind unter Beachtung des § 317 HGB sowie der vom

Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsm

äßiger Abschlussprüfungen so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten

und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss

sowohl unter Beachtung der GoB und durch den Lagebericht vermittelten

Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit als auch unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit erkannt werden. 4 Der Abschlussprüfer hat sich mit dem internen Kontrollsystem (IKS) von Unternehmen insoweit zu beschäftigen, als es für die Planung und Durchführung der Abschlussprüfung erforderlich ist. 5 Die Beurteilung des IKS bietet dem Abschlussprüfer die Möglichkeit, Art und Umfang seiner Prüfungshandlungen in zweckmäßiger Weise festzulegen. 6 - 1 Vgl. § 2 Abs. 1 WPO i. d. F. vom 24.07.1961., 2 Vgl. IDW FG 1/1977, Punkt B., 3 Vgl. Schülen, IDW FG 1-3/1988, WPg 1/2/1989, S. 10., 4 Vgl. IDW PS 200, Tz. 9., 5 Vgl. IDW PS 260, Tz. 21., 6 Vgl. IDW FG 1/1977, Punkt VI.
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