Die Neubearbeitung 2020 der §§ 315-326 setzt sich ausführlich und kritisch mit den aktuellen Entwicklungen zum Leistungsstörungsrecht nach §§ 315-326 auseinander, u.a.: die Gegenseitigkeit für in der Kautelarpraxis ausgeprägte Vertragstypen, die Vorleistungspflicht, die Bestimmung der Gläubigerverantwortlichkeit, die Rücktrittsvoraussetzungen und das Verhältnis der Rücktrittsfolgen zum Schadensersatz.